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§ 1 Militärflugplatz-Nebenwegverkehrs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 1.

(1) Die örtlich zuständige Militärflugleitung hat die Landung des aus einem Drittstaat einfliegenden und den Abflug des nach einem Drittstaat abfliegenden Luftfahrzeuges im Sinne von § 31 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG jeweils 90 Minuten vorher dem Zollamt Österreich zu melden. Die Meldung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

  1. - Daten des Flugzeuges (Kennzeichen und Type)
  2. - Flugplatz im Herkunfts- oder Bestimmungsland
  3. - Abflug-/Landungszeit
  4. - Name und Staatsangehörigkeit des Piloten
  5. - Passagierdaten (Anzahl, Namen und Staatsangehörigkeit)

(2) Sollte im Falle einer Landung keine rechtzeitige Meldung erfolgt sein, dürfen frühestens 90 Minuten nach dem Zeitpunkt der später erfolgten Meldung die Reisenden den Militärflugplatz verlassen und die mitgeführten Waren sowie das benutzte Luftfahrzeug vom Flugfeld weggebracht werden. Im Falle eines Starts hat die Meldung spätestens 90 Minuten vorher zu erfolgen. Ein Start vor Ablauf dieser Zeit ist nicht gestattet.

(3) Wenn sich zum angegebenen Zeitpunkt der Landung oder des Starts ein Organ der Zollbehörde am Flugplatz zu einer Kontrolle nicht einfindet, ist die örtlich zuständige Militärflugleitung befugt, den Flug ohne Zollkontrolle abzufertigen.

(4) Als Drittstaat gilt ein Staat, der nicht der Europäischen Union angehört.

Schlagworte

Herkunftsland

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006416

Dokumentnummer

NOR40230729

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