§ 1.
(1) Die örtlich zuständige Militärflugleitung hat die Landung des aus einem Drittstaat einfliegenden und den Abflug des nach einem Drittstaat abfliegenden Luftfahrzeuges im Sinne von § 31 Abs. 1 Z 3 ZollR-DG jeweils 90 Minuten vorher dem Zollamt Österreich zu melden. Die Meldung hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
- - Daten des Flugzeuges (Kennzeichen und Type)
- - Flugplatz im Herkunfts- oder Bestimmungsland
- - Abflug-/Landungszeit
- - Name und Staatsangehörigkeit des Piloten
- - Passagierdaten (Anzahl, Namen und Staatsangehörigkeit)
- Sämtliche Änderungen wie der Ausfall des Fluges oder auch allfällige zeitliche Verschiebungen sind unverzüglich zu melden.
(2) Sollte im Falle einer Landung keine rechtzeitige Meldung erfolgt sein, dürfen frühestens 90 Minuten nach dem Zeitpunkt der später erfolgten Meldung die Reisenden den Militärflugplatz verlassen und die mitgeführten Waren sowie das benutzte Luftfahrzeug vom Flugfeld weggebracht werden. Im Falle eines Starts hat die Meldung spätestens 90 Minuten vorher zu erfolgen. Ein Start vor Ablauf dieser Zeit ist nicht gestattet.
(3) Wenn sich zum angegebenen Zeitpunkt der Landung oder des Starts ein Organ der Zollbehörde am Flugplatz zu einer Kontrolle nicht einfindet, ist die örtlich zuständige Militärflugleitung befugt, den Flug ohne Zollkontrolle abzufertigen.
(4) Als Drittstaat gilt ein Staat, der nicht der Europäischen Union angehört.
Schlagworte
Herkunftsland
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006416
Dokumentnummer
NOR40230729
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