Begriffsbestimmungen
§ 1.
Gemäß dieser Verordnung bedeutet:
- 1. Flugunfall: ein Ereignis beim Betrieb eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges von dem Zeitpunkt an, da Personen das Militärluftfahrzeug mit der Absicht zu fliegen betreten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem alle diese Personen das Militärluftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hiebei
- a) eine Person infolge ihres Aufenthaltes in oder auf dem Luftfahrzeug, durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil von dem Luftfahrzeug gelöst hat, getötet, tödlich oder schwer verletzt wird, oder
- b) das Luftfahrzeug wesentlich beschädigt wird.
- 2. Störung: ein anderes Ereignis als ein Flugunfall, das mit dem Betrieb eines in- und ausländischen Militärluftfahrzeuges oder eines militärischen Luftfahrtgerätes zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen hätte können.
- 3. Schwere Störung: eine Störung, deren Umstände darauf hindeuten, dass sich beinahe ein Flugunfall ereignet hätte.
- 4. Flugvorfall: militärische Bezeichnung für ein Ereignis, das eine Störung im Sinne der Z 2 oder eine schwere Störung im Sinne der Z 3 darstellt.
- 5. Ursachen: Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse, Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Flugunfall oder einem Flugvorfall geführt haben.
- 6. Tödliche Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erlitten hat, und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Flugunfall den Tod dieser Person zur Folge hat.
- 7. Schwere Verletzung: eine Verletzung, die eine Person bei einem Flugunfall erlitten hat, und die
- a) eine stationäre ärztliche Betreuung von mehr als 48 Stunden erfordert oder
- b) Knochenbrüche zur Folge hat oder
- c) Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Verletzungen von Nerven-, Muskel- oder Sehnensträngen verursachen, oder
- d) Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
- e) Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als 5% der Körperoberfläche zur Folge hat oder
- f) Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
- 8. Untersuchung: ein Verfahren zur Feststellung der Ursachen von Flugunfällen und Flugvorfällen in- und ausländischer Militärluftfahrzeuge. Sie umfasst die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die Erstellung von Empfehlungen mit dem Zweck der Vermeidung künftiger Flugunfälle und Flugvorfälle.
- 9. Untersuchungsorgan: eine Person, die auf Grund ihrer Qualifikation in einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten Liste von geeigneten Personen aufscheint und bei der Durchführung einer Untersuchung mitwirkt.
- 1 0.Leiter der Flugunfalluntersuchungskommission: eine Person, der vom Bundesminister für Landesverteidigung auf Grund ihrer Qualifikation die Verantwortung für die Organisation, die Durchführung und die Beaufsichtigung der Untersuchung übertragen wird.
- 11. Fachorgan: eine Person, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehört und auf Grund ihrer fachlichen Eignung aus einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten Liste von geeigneten Personen bestellt wird.
- 12. Sachverständiger: eine Person, die nicht dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören muss, und aus einer beim Bundesminister für Landesverteidigung geführten Liste von geeigneten Personen auf Grund ihrer fachlichen Eignung bestellt wird.
- 13. Erstbericht: ein Bericht, der die im Frühstadium der Untersuchung festgestellten Tatsachen enthält. Er muss innerhalb von 24 Stunden ab Einleitung der Untersuchung vorliegen.
- 14. Zwischenbericht: ein Bericht, der innerhalb von zehn Tagen ab Einleitung der Untersuchung oder nach Änderung des Erkenntnisstandes über den Stand der Erhebungen und den Schwerpunkt der weiteren Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung der Untersuchung zu erstellen ist.
- 15. Flugunfalluntersuchungsbericht: ein Bericht, der grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung über den Flugunfall oder Flugvorfall zu erstellen ist. Er hat die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sowie eine Analyse des Flugunfalles oder Flugvorfalles und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen und Flugvorfällen zu enthalten.
- 16. Empfehlung: ein Vorschlag zur Vermeidung von Flugunfällen und Flugvorfällen, der auf Grundlage der Ergebnisse des Flugunfalluntersuchungsberichtes erstattet wird.
Schlagworte
Nervenstrang, Muskelstrang
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20001609
Dokumentnummer
NOR40024457
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