Lehrberuf Metalldesign
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Metalldesign ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Gürtlerei,
- 2. Gravur,
- 3. Metalldrückerei.
(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012629
Dokumentnummer
NOR40262907
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