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§ 1 MedienG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2009

Erster Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1.

(1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
  2. 1a. „Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;
  3. 2. „periodisches Medium“: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;
  4. 3. „Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
  5. 4. „Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
  6. 5. „periodisches Medienwerk oder Druckwerk“: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
  7. 5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
  1. a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
  2. b) abrufbar ist (Website) oder
  3. c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);
  1. 6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
  1. a) seine Herstellung und Verbreitung oder
  2. b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
  1. entweder besorgt oder veranlasst werden;
  1. 7. „Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
  2. 8. „Medieninhaber“: wer
  1. a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
  2. b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
  3. c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
  4. d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
  1. 9. „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;
  2. 1 0.„Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;
  3. 11. „Medienmitarbeiter“: wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
  4. 12. „Medieninhaltsdelikt“: eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.

(2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mitteilungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien.

Schlagworte

Presseagentur, Bildagenten, Verlag, Rundfunk, Redakteur, Reporter, Chef vom Dienst, Flugzettel, Plakat, Hörfunk, Notenblätter, Berichte, Nachrichten, Tonbandaufzeichnung, Schallplatte, Videokassette, Zeitung, Zeitschrift, Publikation, Fernsehen

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR40104327

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