Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 116/2023
Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Webdevelopment und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation),
- 2. Grafik, Print, Publishing und audiovisuelle Medien (Audio, Video und Animation),
- 3. Online-Marketing,
- 4. Agenturdienstleistungen.
(3) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medienfachmann oder Medienfachfrau) zu bezeichnen.
(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 116/2023
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20010258
Dokumentnummer
NOR40252423
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