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§ 1 MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2019

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,

  1. 1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
  2. 2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Siehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Schlagworte

Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209561

Stichworte