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§ 1 Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auflösung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal

§ 1.

(1) Die in § 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, angeführten Aufgaben der „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal“ – im Folgenden Errichtungsgesellschaft genannt – sind bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgelöst.

(2) Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, § 1 NÖ Marchfeldkanalgesetz, LGBl. 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Übertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Firmenbuch zu veranlassen.

(3) Der Übergang der Rechte und Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – sowie die Löschung im Firmenbuch gemäß Abs. 2 wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zurück.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20002880

Dokumentnummer

NOR40044495

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