1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Salzburg stehen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als “Beamtinnen" und “Beamte" bezeichnet. Mit der im Folgenden verwendeten Bezeichnung “Stadt" ist die Stadtgemeinde Salzburg gemeint.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamtinnen und Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
(3) Die nach diesem Gesetz Organen der Stadt zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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