§ 1 LWK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2005

1. Teil

Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden

1. Abschnitt

Wahlausschreibung, Wahlkreise

§ 1

Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahltag

(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit gebundenen Wählergruppenlisten (Parteilisten) von den Wahlberechtigten (§ 18) auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu wählen.

(2) Die Wahlen sind durch den Hauptausschuss der Landeskammer auszuschreiben. Vor Ablauf der Wahlperiode sind die Wahlen so rechtzeitig durchzuführen, dass die neuen Vollversammlungen der Landeskammer und der Bezirkskammern frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode zusammentreten können; in den anderen Fällen des § 13 Landwirtschaftskammergesetz so, dass zwischen Auflösung und Neuwahlen kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.

(3) Die Ausschreibung der Wahl, die den Wahltag zu nennen hat, ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu verlautbaren. Der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ gilt als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag.

07.02.2014

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