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§ 1 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2014

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt wird, Anwendung auf

  1. 1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
  2. 2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
  3. 3. Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
  4. 4. von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind.

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