§ 1 LVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

HAUPTSTÜCK I

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen des Hauptstückes I gelten, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, für privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

  1. a) auf Dienstverhältnisse, die dem Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, Gehaltskassengesetz 1959, BGBl.Nr. 254, Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.Nr. 172, Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.Nr. 244/1969, Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr. 16/1970, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969, unterliegen;
  2. b) auf Dienstverhältnisse, die zur Vertretung eines vorübergehend vom Dienst abwesenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II oder für andere vorübergehende Tätigkeiten, insbesondere bei Ausstellungen oder für Ausgrabungen, begründet werden;
  3. c) auf Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit eingegangen werden, soferne der Vertragsbedienstete das Erfordernis gemäß § 4 Abs. 1 lit.a nicht erfüllt;
  4. d) auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden;
  5. e) auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden.

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(4) Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.

(5) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automationsunterstützte Datenverarbeitung findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.

02.12.2014

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