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§ 1 Löschung erkennungsdienstlicher Daten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2003

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Die Sicherheitsbehörden haben erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 65 Abs. 1 und 67 SPG ausschließlich wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988 ermittelt und verarbeitet wurden, unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten der Verordnung zu löschen. Darüber hinaus ist in den erkennungsdienstlichen Evidenzen jedenfalls die Deliktsbezeichnung “§ 209 StGB" zu löschen.

(2) Eine Löschung gemäß Abs. 1 hat in den Fällen des § 26 Abs. 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 erst nach den dort vorgesehenen Fristen zu erfolgen.

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