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§ 1 LKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 1.

(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag jenen Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen des ASG, fallen, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.

(2) Die Legitimationskarte ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Legitimationskarte zu vermerken.

(3) Die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Legitimationskarten sind einzuziehen.

(4) Die Legitimationskarten haben den Mustern in der Anlage zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Gesetzesnummer

20011539

Dokumentnummer

NOR40233467

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