Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Die Anhänge A und B der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012534
Dokumentnummer
NOR40260477
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