Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Die Anhänge A und B der Verordnung Lärm und Vibration – VOLV, BGBl. II Nr. 22/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Der Abschnitt Ganzkörper-Vibrationen des Anhangs B ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teilsatz vor der Formel lautet: „dass für sitzende, stehende oder liegende Arbeitnehmer/innen die Vektorsumme heranzuziehen ist“.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
20012530
Dokumentnummer
NOR40260422
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