1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 LAG.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren) oder chemisch instabilen Stoffen und
- 2. die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als‑20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012249
Dokumentnummer
NOR40252690
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