Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 und 2 LAG für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
20012528
Dokumentnummer
NOR40260405
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