1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG, ausgenommen die in § 236 Abs. 5 LAG genannten Einrichtungen und Geräte.
(2) Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 236 Abs. 1 zweiter Satz LAG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 236 Abs. 1 LAG.
(3) Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012533
Dokumentnummer
NOR40260459
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)