I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1*)
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
- a) die Landesbediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind,
- b) Lehrer, die der Landeskonservatorium Gmbh zugewiesen sind,
- c) jene Personen, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, sowie
- d) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 31/2012 Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998, 49/2000, 14/2001, 31/2012
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
29.11.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
