I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1*)
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes ‑ im folgenden “Landesbedienstete“ genannt ‑ sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet auf Lehrer für Öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs‑ und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime. die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land‑ und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, keine Anwendung. Ferner findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
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