§ 1*)
Beförderung durch Ernennung auf einen
Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse
(1) Ein Landesbeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren Dienststelle oder in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen. Gleiches gilt für Beamte dieser Verwendungsgruppe, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und in sonst besonders verantwortungsvoller Tätigkeit verwendet werden. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII darf nur erfolgen, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion, stehen, und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Für die in den voranstehenden drei Sätzen genannten Beförderungen ist überdies erforderlich, daß die Dienstbeurteilung dieser Beamten für die letzten drei Jahre vor der Beförderung auf mindestens "sehr gut" lautet.
(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:
Verwendungsgruppe | Dienstklasse | anrechenbare Dienstzeit in Jahren |
A | IV | 4 |
| V | 8 |
| VI | 13 |
| VII | 19 |
| VIII | 26 |
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B | III | 8 |
| IV | 12 |
| V | 17 |
| VI | 23 |
| VII | 30 |
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C | II | 8 |
| III | 12 |
| IV | 17 |
| V | 23 |
| VI | 30 |
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D | II | 8 |
| III | 14 |
| IV | 21 |
(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.
(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Traberstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppen B oder A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 62 Abs. 1 Landesbedienstetengesetz zu kürzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1984
04.09.2017
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