§ 1 LBed.-BefV.

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 1*)
Beförderung durch Ernennung auf einen
Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse

(1) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Leiter größerer Dienststellen oder als Abteilungsvorstände im Amt der Landesregierung in Verwendung stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII befördert werden, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung stehen und bereits ein Jahr lang in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII darf nur erfolgen, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion stehen, und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen aufgrund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Die Beförderung in diese Dienstklassen setzt überdies voraus, daß Einsatzbereitschaft, Selbständigkeit und Fortbildungsstreben und für die Beförderung in die Dienstklasse VIII außerdem Entscheidungsfähigkeit und Eigeninitiative des betreffenden Beamten von der Dienstbehörde als sehr gut beurteilt werden.

(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende anrechenbare Dienstzeit erforderlich:

​

Verwendungsgruppe

Dienstklasse

anrechenbare

Dienstzeit

in

Jahren

A

IV

4

 

V

8

 

VI

13

 

VII

19

 

VIII

26

 

 

 

B

III

8

 

IV

12

 

V

17

 

VI

23

 

VII

30

 

 

 

C

II

8

 

III

12

 

IV

17

 

V

23

 

VI

30

 

 

 

D

II

8

 

III

14

 

IV

21

   

(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen anrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.

(4) Als anrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungsstichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar ist. Die erforderliche anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann am Beförderungstermin als erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Beförderungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September erreicht wird. Bei einer der Beförderung vorausgegangenen Überstellung des Landesbeamten in die Verwendungsgruppe A ist diese Dienstzeit um den Überstellungsverlust gemäß § 62 Abs. 1 Landesbedienstetengesetz zu kürzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 33/1984, 71/1994, 22/1996

04.09.2017

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