ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt:
- a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,
- b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
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