§ 1 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt:

  1. a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter,
  2. b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

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