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§ 1 Länder südlich der Sahara - Sonderfazilität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1985

§ 1

(1) Die Republik Österreich leistet zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara einen Beitrag in Höhe von 222 800 000 Schilling.

(2) Der Bundespräsident oder ein vom ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages zur Sonderfazilität für die Länder südlich der Sahara in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

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