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§ 1 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Lehrberuf Labortechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Labortechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Chemie (H1)
  2. 2. Biochemie und Biotechnologie (H2)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Abs. 4 das Spezialmodul „Farben und Lacke“ (S1) gewählt werden.

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

S1

H1

 

x

x

Dauer

4 Lehrjahre

4 Lehrjahre

H2

x

 

 

Dauer

4 Lehrjahre

    

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Labortechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(7) Alle auszubildenden und zu absolvierenden Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Hauptmodul

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270284

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