§ 1 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Änderung durch LGBl Nr 28/1999 bezieht sich nur auf den Gesetzestitel.

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Bediensteten des Landes Salzburg, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (Landesvertragsbedienstete).

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Bediensteten des Landes, deren Dienstrecht auf Grund der Art. 14 und 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vom Bund erlassen wird, sowie die Bediensteten im Landestheater Salzburg und im Mozarteum-Orchester Salzburg.

(3) Auf in Betrieben tätige Landesvertragsbedienstete findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es sich nicht um arbeitnehmer-schutzrechtliche Bestimmungen handelt.

(4) Das Personalvertretungsrecht der Landesvertragsbediensteten wird in einem besonderen, die Landesbediensteten betreffenden Gesetz geregelt.

(5) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können mit rückwirkender Kraft erlassen werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate nicht überschreiten.

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