§ 1 L-FFP

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2003

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

  1. 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,
  2. 2. Lehrlinge des Landes und
  3. 3. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben.

(2) Dienststellen sind alle Verwaltungsstellen sowie Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.

01.02.2014

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