§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
- 1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,
- 2. Lehrlinge des Landes und
- 3. Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben.
(2) Dienststellen sind alle Verwaltungsstellen sowie Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
01.02.2014
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