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§ 1 Kulturgüterschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Kulturgüterschutzliste

§ 1

(1) Das Bundesdenkmalamt hat eine Kulturgüterschutzliste zu führen, in welche das Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, (im Folgenden: die Konvention) eingetragen wird. Die Kulturgüterschutzliste ist auf der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at ) allgemein und kostenlos zugänglich zu halten.

(2) Die Kulturgüterschutzliste ist nach Bundesländern und politischen Bezirken zu ordnen und hat jedenfalls folgende Angaben zu jedem Kulturgut zu enthalten:

  1. 1. die Kategorie nach Art. 1 der Konvention, in welche das Kulturgut fällt,
  2. 2. eine Kurzcharakteristik mit bildlicher Darstellung und
  3. 3. die geographische Lage.

(3) Die geographische Lage von unbeweglichen Gütern, von Baulichkeiten und von Denkmalorten ist zumindest mit georeferenzierten Daten, der Umriss eines Denkmalortes zusätzlich durch eine planliche Darstellung zu definieren.

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