1. TEIL
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
1. ABSCHNITT
Arten der Steuerpflicht Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
§ 1.
(1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben. Als Körperschaften gelten:
- 1. Juristische Personen des privaten Rechts.
- 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).
- 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
- Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Beschränkt steuerpflichtig sind:
- 1. Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1. Als Körperschaften gelten:
- a) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind.
- b) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
- 2. Inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3.
- 3. Körperschaften im Sinne des Abs. 2, soweit sie nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, mit ihren Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 2 und 3.
Schlagworte
inländische Einkünfte
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12054247
alte Dokumentnummer
N3199544960J