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§ 1 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1944

§ 1

(1) Die Unternehmen für den öffentlichen Personenverkehr sind verpflichtet, Kriegsbeschädigte, die auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert Versorgung nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes erhalten oder erhalten würden, wenn sie nicht die Versorgung nach anderen Versorgungsgesetzen gewählt hätten, oder ein Versehrtengeld mindestens der Stufe III .....(Anm.: gegenstandslos) beziehen, gegen Vorzeigen eines amtlichen Ausweises in folgendem Umfang unentgeltlich zu befördern:

  1. a) im Verkehr auf den Straßenbahnen.
  2. b) im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen.

    (Anm.: lit. c gegenstandslos).

(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos).

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