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§ 1 Kontr TK-LM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

§ 1.

(1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln sind in Bezug auf

  1. 1. die Probenahme (Anlage 1),
  2. 2. das Analyseverfahren (Anlage 2),

    nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.

(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010999

Dokumentnummer

NOR40081427

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