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§ 1 Kontaktlinsenoptik-VO - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

Zugangsvoraussetzungen

§ 1

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptik (§ 94 Z 41 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin und
  2. b) über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückgelegte Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie oder
  1. 2. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Handwerk der Augenoptik (§ 94 Z 2 GewO 1994) und den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker und die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Befähigungsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Befähigungsprüfung mindestens zehn Jahre nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptik betätigt hat.

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