Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 1.
- 1. Die vertragschließenden Teile werden einander nach den folgenden Bestimmungen bei der Zollabfertigung sowie bei der Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen unterstützen und bei der Durchführung des Zollstrafverfahrens Rechtshilfe leisten.
- 2. Jeder der vertragschließenden Teile wird seine Zollbehörden und Angestellten an der gemeinsamen Grenze anweisen, sich mit den auf das Zollwesen bezüglichen Gesetzen und Vorschriften des anderen Teiles einschließlich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, sowie der Vorschriften über die Statistik des Warenverkehres nach Tunlichkeit bekannt zu machen und sie zu berücksichtigen.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041403
alte Dokumentnummer
N3192310991O
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