§ 1 Kindergartengesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Gesetz gilt für Kindergärten und Horte, soweit es sich nicht um Übungskindergärten und Übungshorte handelt, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind. Ebenso gilt dieses Gesetz für Kinderkrippen.

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