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§ 1 KfzStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Gegenstand der Steuer

§ 1.

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

  1. 1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
  1. a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
  2. b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
  3. c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
  1. 2. in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
  2. 3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
  3. (2) 1. Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes.
  1. 2. Übersteigt die Anzahl der Anhänger die Anzahl der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners (überzählige Anhänger), sind jene Anhänger steuerfrei, die die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen. Die Feststellung, ob überzählige Anhänger vorhanden sind, hat jeweils auf den 1. Tag eines Kalendermonats zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

10004742

Dokumentnummer

NOR40161357