§ 1
Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen hergestellt wurde, deren Anteil über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen hergestellt wurde, deren Anteil über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.
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