§ 1
(1) Lederbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung mit einem über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehenden Anteil an Leder, das in verschiedenen Gerbarten und Zurichtungsverfahren aus solchen Häuten oder Fellen hergestellt wurde, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten ist.
(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht
- 1. Bekleidung, die der Textilkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 336/1975, oder der Verordnung über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung, BGBl. Nr. 274/1986, oder der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, unterliegt,
- 2. unter Verwendung von Leder hergestellte Handschuhe, Kopfbedeckungen, Krawatten, Gürtel, Hosenträger und Arbeitsschutzbekleidung.
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