Anwendungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz regelt die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anwendungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz regelt die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden.
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