Lehrberuf in der Metalltechnik
§ 1.
(1) In der Metalltechnik ist der Lehrberuf Karosseriebautechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Karosseriebautechniker oder Karosseriebautechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20000028
Dokumentnummer
NOR40000351
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