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§ 1 KAbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1990

LGBl. Nr. 37/1990

1. Abschnitt

§ 1

Kanalisationsanlage

Unter einer Kanalisationsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde zu verstehen, durch welche die in der Gemeinde anfallenden Abwässer (Schmutzwässerung und Niederschlagswässer) gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Kanalisationsanlage zu behandeln.

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