§ 1 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen) befugt ist.

(2) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.

(3) Eine Prüfstelle ist ein Laboratorium, das Prüfungen durchführt.

(4) Ein Prüfbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und anderer diesbezüglicher Informationen enthält.

(5) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung eines (einer) Produktionsmusters, Produktes, Dienstleistung, Verfahrens oder Werkes und Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.

(6) Eine Überwachungsstelle ist eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt.

(7) Ein Überwachungsbericht ist eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält.

(8) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Produktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder von Personen mit Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen Dokumenten.

(9) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer europäischen technischen Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle; auf Grund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) wird die Konformität eines Produktes durch die CE-Kennzeichnung zum Ausdruck gebracht.

(10) Eine europäische technische Spezifikation ist entweder eine harmonisierte Norm, eine europäische technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm.

(11) Eine Zertifizierungsstelle ist eine Institution, die Zertifizierungen durchführt.

(12) Unter Institution im Sinne der vorstehenden Absätze sind juristische und physische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften zu verstehen.

(13) Ein Qualitätssicherungshandbuch ist eine Dokumentation, in der die spezifischen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht.

(14) Bauprodukte sind

  1. a) alle diejenigen Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden,
  2. b) aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen, Silos u. ä.

(15) Harmonisierte Normen im Sinne des Abs. 10 sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln auf Grund eines Mandates der Kommission der EG, die in ÖNORMEN des Österreichischen Normungsinstitutes umgesetzt sind.

(16) Anerkannte nationale Normen im Sinne des Abs. 10 sind in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen auf Grund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.

(16a) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten ÖA (§ 26b) oder ÖE (§ 26k) angeführt sind.

(17) Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird, nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988, ABl Nr 240/12) ergangen sind.

(18) Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bauwerk normalerweise zu stellenden Anforderungen im Hinblick insbesondere auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz.

(19) Eine österreichische technische Zulassung ist der Nachweis der Brauchbarkeit von Bauprodukten, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen; die CE-Kennzeichnung wird hiefür nicht erteilt.

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