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§ 1 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsatz der stärksten Beziehung

§ 1.

(1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

Schlagworte

Kollisionsnorm, engste Beziehung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031287

alte Dokumentnummer

N2197817114R

Stichworte