ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsatz der stärksten Beziehung
§ 1.
(1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
Schlagworte
Kollisionsnorm, engste Beziehung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10002426
Dokumentnummer
NOR12031287
alte Dokumentnummer
N2197817114R
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