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§ 1 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Definitionen

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. „österreichisches Unternehmen“: ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, mit Sitz oder Ort der Hauptverwaltung in Österreich;
  2. 2. ausländische Person:
  1. a) eine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz oder
  2. b) eine juristische Person, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz hat,
  1. 3. „Direktinvestition“: der unmittelbare oder mittelbare Erwerb
  1. a) eines österreichischen Unternehmens oder
  2. b) von Stimmrechtsanteilen an einem solchen Unternehmen oder
  3. c) eines beherrschenden Einflusses auf ein solches Unternehmen oder
  4. d) von wesentlichen Vermögensbestandteilen eines solchen Unternehmens;
  1. 4. „erwerbende Person“: eine natürliche oder juristische Person, die einen Vorgang gemäß Z 3 tätigt;
  2. 5. „Zielunternehmen“: ein österreichisches Unternehmen im Sinne von Z 1, an dem eine Direktinvestition vorgenommen wurde oder vorgenommen werden soll;
  3. 6. „ausländische Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von Z 3, bei dem zumindest eine der erwerbenden Personen eine ausländische Person ist;
  4. 7. „Erwerb eines beherrschenden Einflusses“: die Möglichkeit, durch Rechte, Verträge oder andere Mittel einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmend auf die Tätigkeit des Zielunternehmens einzuwirken, auch wenn die Mindestanteile an den Stimmrechten gemäß den §§ 4 und 5 nicht erreicht sind; ein beherrschender Einfluss kann insbesondere ausgeübt werden durch
  1. a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an wesentlichen Teilen des materiellen oder immateriellen Vermögens des Zielunternehmens oder
  2. b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EU-Fusionskontrollverordnung), ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe dieses Unternehmens gewähren.

Schlagworte

Eigentumsrecht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225559

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