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§ 1 Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1991

§ 1

(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 412,7 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.

(2) Der Betrag für die Erhöhung der österreichischen Quote ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu leisten.

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