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§ 1 Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1964

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 5,040.000 US-Dollar zu leisten.

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