§ 1.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Erhöhung des Kapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von 50,000.000 $ zu zeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10003903
Dokumentnummer
NOR12043543
alte Dokumentnummer
N3195936968J
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