Lehrberuf Installations- und Energietechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Installations- und Energietechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
- 1. Wasser und Wärme (H1)
- 2. Lüftung (H2)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 das Spezialmodul „Klima- und Automatisierungstechnik“ (S1) gewählt werden.
(4) Die Hauptmodule können jeweils mit dem Spezialmodul kombiniert werden. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Energietechnik umfasst höchstens vier Lehrjahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul Wasser und Wärme dauert dreieinhalb Lehrjahre; wird nachfolgend das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit insgesamt vier Lehrjahre. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul Lüftung dauert drei Lehrjahre; wird nachfolgend das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit insgesamt dreieinhalb Lehrjahre.
Hauptmodule | Lehrjahre | Lehrjahre mit S1 |
H1 | 3,5 | 4 |
H2 | 3 | 3,5 |
(5) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
(6) Hauptmodule und Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Installationstechnik, Klimatechnik
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013236
Dokumentnummer
NOR40279430
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