§ 1 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Lehrberuf Installations- und Energietechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Installations- und Energietechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Wasser und Wärme (H1)
  2. 2. Lüftung (H2)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 das Spezialmodul „Klima- und Automatisierungstechnik“ (S1) gewählt werden.

(4) Die Hauptmodule können jeweils mit dem Spezialmodul kombiniert werden. Die Ausbildung im Modullehrberuf Installations- und Energietechnik umfasst höchstens vier Lehrjahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul Wasser und Wärme dauert dreieinhalb Lehrjahre; wird nachfolgend das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit insgesamt vier Lehrjahre. Die Ausbildung im Grundmodul und im Hauptmodul Lüftung dauert drei Lehrjahre; wird nachfolgend das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit insgesamt dreieinhalb Lehrjahre.

Hauptmodule

Lehrjahre

Lehrjahre mit S1

H1

3,5

4

H2

3

3,5

   

(5) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(6) Hauptmodule und Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Installationstechnik, Klimatechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279430

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