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§ 1 IG-ZG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2022

§ 1.

  Folgenden Einrichtungen der Vereinten Nationen ist nach den Bestimmungen des IG-ZG Rechtshilfe zu leisten:

  1. 1. Mechanismus zur Unterstützung bei der Untersuchung und Verfolgung der seit dem Jahr 2011 in Syrien begangenen schwersten Verbrechen (IIIM), der von der Generalversammlung mit Resolution 71/248 vom 21. Dezember 2016 eingesetzt wurde,
  2. 2. Ermittlungsteam zur Förderung von Verantwortlichkeit für die vom Islamischen Staat im Irak und in der Levante begangenen Verbrechen (UNITAD), das vom Sicherheitsrat mit Resolution 2379 (2017) vom 21. September 2017 eingesetzt wurde,
  3. 3. Unabhängiger Untersuchungsmechanismus für Myanmar (IIMM), der vom Menschenrechtsrat mit Resolution 39/2 vom 27. September 2018 eingesetzt wurde,
  4. 4. Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Ukraine (IICIHR-Ukraine), die vom Menschenrechtsrat mit Resolution 49/1 vom 4. März 2022 eingesetzt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Gesetzesnummer

20011209

Dokumentnummer

NOR40247779

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