A. Internationales Amtssitzzentrum
§ 1.
(1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums so weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums bis zum 30. Juni 1985 Verpflichtungen entstehen.
(3) Der Bund kann weiters die Planung, Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes mit Errichtungskosten von höchstens 50 Millionen Euro (exklusive Umsatzsteuer) der Aktiengesellschaft gemäß Absatz 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, übertragen.
Schlagworte
Bau, Betrieb
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10000512
Dokumentnummer
NOR40051519
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)